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BFSG Abmahnung & Bußgeld: Welches Risiko haben kleine Shops wirklich?

Rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) kursieren viele Zahlen und Schreckensszenarien. Dieser Artikel sortiert, was tatsächlich im Gesetz steht, wer kontrolliert, was über Abmahnungen bekannt ist – und wann kleine Shops ganz ausgenommen sind.

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt den Stand unserer Recherche (November 2026) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Onlineshop für Verbraucher ist eine solche Dienstleistung („Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“).

Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das

  • weniger als 10 Personen beschäftigt und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.

Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein; bei den Finanzkriterien genügt eines. Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) erläutert auf ihrer Website, wie die Schwellenwerte berechnet werden. Wichtig:

  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte im Sinne des BFSG herstellt, importiert oder vertreibt (z. B. bestimmte Hardware wie E-Reader, Computer oder Smartphones), hat für diese Produkte eigene Pflichten.
  • Bei verbundenen oder Partnerunternehmen kann die Berechnung komplizierter sein. Lassen Sie das im Zweifel prüfen.
  • Wer wächst, kann die Ausnahme verlieren. Barrierefreiheit früh einzuplanen ist günstiger als später nachzurüsten.

Wer kontrolliert?

Für die Marktüberwachung nach dem BFSG haben die Länder eine gemeinsame Stelle eingerichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann prüfen, ob Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen, und Maßnahmen anordnen.

Laut Gesetz läuft das gestuft: Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie zunächst zur Herstellung der Konformität innerhalb einer angemessenen Frist auf. Erst wenn das nicht geschieht, kann sie weitergehende Maßnahmen ergreifen – bis hin zur Untersagung des Angebots (§ 29 BFSG; bei rein formalen Mängeln wie fehlenden Informationen nach Anlage 3 § 30 BFSG). Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände können bei der Behörde beantragen, gegen einen Verstoß vorzugehen (§ 32 BFSG); zudem sieht § 33 BFSG Rechtsbehelfe vor dem Verwaltungsgericht vor.

Was sagt § 37 BFSG zu Bußgeldern?

§ 37 BFSG regelt Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln:

Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 BFSG
Verstoß (Auswahl)Höchstbetrag
Eine Dienstleistung anbieten oder erbringen, die die Anforderungen nicht erfüllt (§ 37 Abs. 1 Nr. 8)bis 100.000 €
Nichtkonforme Produkte in Verkehr bringen oder bereitstellen, CE-Kennzeichnungsverstößebis 100.000 €
Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten verletzenbis 10.000 €

Das sind Höchstbeträge. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht, also unter anderem nach Schwere des Verstoßes und wirtschaftlichen Verhältnissen. Belastbare öffentliche Zahlen zu verhängten BFSG-Bußgeldern lagen uns bei Redaktionsschluss nicht vor; wir nennen deshalb bewusst keine.

Und Abmahnungen?

Das BFSG selbst sieht keine Abmahnungen durch Mitbewerber vor. Diskutiert wird, ob Verstöße zugleich als Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, insbesondere § 3a „Rechtsbruch“) abgemahnt werden können. In der juristischen Fachliteratur wird das unterschiedlich gesehen, und eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu nach unserem Kenntnisstand noch nicht. Seriös lässt sich also sagen: Das Risiko ist nicht ausgeschlossen, aber auch nicht so eindeutig, wie manche Werbe-E-Mails behaupten.

Seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die mit angeblich sicheren Abmahnwellen und Pauschalsummen Druck machen. Sollten Sie tatsächlich eine Abmahnung erhalten, unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft, sondern wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Was heißt das praktisch für kleine Shops?

  1. Status klären: Beschäftigte zählen und Umsatz bzw. Bilanzsumme prüfen. Ergebnis dokumentieren.
  2. Auch als Kleinstunternehmen sinnvoll: Barrierefreiheit erreicht mehr Kundschaft – etwa ältere Menschen oder Menschen mit Sehbeeinträchtigung – und verbessert oft auch Bedienbarkeit auf dem Smartphone.
  3. Nicht betroffen? Dann trotzdem die größten Barrieren beheben: Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienung und Formulare sind meist mit überschaubarem Aufwand machbar. Unsere BFSG-Checkliste und die 10 WCAG-Fixes für WooCommerce helfen beim Einstieg.
  4. Betroffen? Dann dokumentieren: Prüfung, behobene Mängel und eine Barrierefreiheitserklärung zeigen, dass Sie sich kümmern.

Quellen

Häufige Fragen

Wann bin ich als Shop vom BFSG ausgenommen?

Wenn Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 BFSG). Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Wie hoch kann ein BFSG-Bußgeld sein?

§ 37 BFSG sieht für das Anbieten einer nichtkonformen Dienstleistung bis zu 100.000 € vor, für Verstöße gegen Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten bis zu 10.000 €. Das sind Höchstbeträge.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.

Können Mitbewerber wegen des BFSG abmahnen?

Das BFSG selbst regelt keine Abmahnungen. Ob Verstöße über das UWG abmahnbar sind, wird diskutiert; eine gefestigte Rechtsprechung gibt es nach unserem Kenntnisstand noch nicht. Lassen Sie eine Abmahnung anwaltlich prüfen.