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BFSG für Online-Terminbuchung: Pflichten für Dienstleister-Websites

Friseursalons, Kosmetikstudios, Fitnessstudios, Werkstätten, Fahrschulen oder Coaches: Viele Dienstleister bieten heute Online-Terminbuchung an. Seit dem 28. Juni 2025 stellt sich die Frage, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) diese Buchung erfasst. Die Antwort hängt von zwei Punkten ab: Wird online ein Verbrauchervertrag geschlossen? Und sind Sie ein Kleinstunternehmen?

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt den Stand unserer Recherche (November 2026) wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Punkt 1: Ist die Buchung eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“?

§ 2 Nr. 26 BFSG definiert diese Dienstleistungen als digitale Dienste über Websites und Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Daraus ergeben sich typische Fallgruppen:

SituationEinordnung (Tendenz)
Website nur mit Telefonnummer und Kontaktformulareher nicht erfasst
Unverbindliche Terminanfrage, Bestätigung erst telefonischGrauzone, Einzelfall prüfen
Verbindliche Buchung mit Leistung und Preis onlineeher erfasst
Buchung mit Online-Zahlung, Gutschein- oder Kurskaufsehr wahrscheinlich erfasst

Ob ein Vertrag tatsächlich online zustande kommt, hängt von Ihrer konkreten Gestaltung ab. Das ist eine rechtliche Frage – im Zweifel lassen Sie sie anwaltlich klären.

Punkt 2: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme richtig verstehen

Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Anforderungen aus (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.

Beide Bedingungen müssen zusammenkommen: Ein Salon mit 12 Beschäftigten ist kein Kleinstunternehmen, auch wenn der Umsatz klein ist. Ein Betrieb mit 6 Beschäftigten, aber 2,5 Mio. € Umsatz kann trotzdem darunter fallen, wenn die Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Wie Beschäftigte gezählt werden (z. B. Teilzeit), sollten Sie im Einzelfall prüfen; Orientierung bieten die Leitlinien zum BFSG und die Beratung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die eigene Angebote für Kleinstunternehmen hat.

Wichtig: Die Ausnahme gilt für Ihre eigene Dienstleistung. Sie wächst nicht mit, wenn Ihr Betrieb wächst – prüfen Sie die Schwellen jährlich. Zudem kann eine Partnerschaft oder Konzernzugehörigkeit die Einordnung ändern.

Was bei externen Buchungstools gilt

Viele Dienstleister nutzen Tools wie Terminbuchungs-Plattformen oder eingebettete Kalender-Widgets. Als Anbieter der Dienstleistung bleiben Sie in der Regel für die Barrierefreiheit Ihres Angebots verantwortlich. Praktisch heißt das: Wählen Sie ein Tool, dessen Anbieter Barrierefreiheit dokumentiert (idealerweise eine eigene Barrierefreiheitserklärung oder ein Konformitätsbericht), und testen Sie das eingebettete Widget selbst.

Die wichtigsten Anforderungen an eine Buchungsstrecke

  • Kalender und Uhrzeiten sind per Tastatur auswählbar; belegte Termine sind nicht nur grau, sondern auch im Text erkennbar.
  • Formularfelder (Name, Telefon, E-Mail) haben sichtbare Labels und verständliche Fehlermeldungen – siehe Checkout-Formulare barrierefrei.
  • Keine zu knappen Zeitlimits beim Reservieren eines Slots.
  • Ausreichende Kontraste und Bedienbarkeit bei 200 % Zoom auf dem Handy.
  • Bestätigung per E-Mail mit allen Daten als Text.
  • Eine Barrierefreiheitserklärung mit Informationen zur Dienstleistung und einer Kontaktmöglichkeit – siehe Vorlage.

Wenn Sie ausgenommen sind

Auch als Kleinstunternehmen lohnt sich eine einfache, zugängliche Buchung: Ältere Kundschaft, Menschen mit Sehbeeinträchtigung und alle, die am Handy buchen, kommen leichter zum Termin. Eine Telefonnummer als Alternative sollte immer sichtbar sein.

Quellen

Häufige Fragen

Fällt eine Online-Terminbuchung unter das BFSG?

Wenn über die Buchung ein Verbrauchervertrag online geschlossen wird, spricht viel dafür. Eine reine Kontaktanfrage ohne verbindliche Buchung ist eher nicht erfasst. Maßgeblich ist der Einzelfall.

Wann bin ich als Dienstleister ein Kleinstunternehmen?

Wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme haben (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Bin ich verantwortlich, wenn mein Buchungstool nicht barrierefrei ist?

Als Anbieter der Dienstleistung in der Regel ja. Wählen Sie ein Tool mit dokumentierter Barrierefreiheit und testen Sie das eingebettete Widget.

Gilt die Ausnahme dauerhaft?

Nur solange Sie die Schwellenwerte einhalten. Prüfen Sie diese regelmäßig.